Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

BEGDV 1

§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern

Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.

§ 8 § 10